Solches auch bezüglich der Klägerin vorzukehren, bestand demgegenüber kein Anlass, wurde sie doch nicht in vergleichbarer Weise bedacht. – Dass schliesslich S. L.-P. zur Herausgabe sämtlicher einschlägiger Unterlagen durch die Steuerbehörden des Kantons Z. im Prozess nicht Hand bot, muss nicht zwingend mit der vorliegenden Streitsache zusammenhängen und belegt jedenfalls noch nicht, dass sie im fraglichen Zeit- 9 raum völlig mittellos und selbst mit Hilfe ihres damaligen Ehemannes zur Ausrichtung von Darlehen nicht in der Lage gewesen sei.