Da die Wohnliegenschaft des Erblassers zu tragbaren Bedingungen auf die Beklagte übergehen sollte (vgl. etwa die bei den Editionsakten liegende Erklärung von R. P. vom 8. Mai 1987), war es nahe liegend, in der öffentlichen letztwilligen Verfügung vom 19. November 1986 bzw. im Kauf- und Erbvorbezugsvertrag vom 8. Mai 1987 all jene Forderungen ausdrücklich anzuführen, welche die Erwerberin mit dem Übernahmepreis würde verrechnen können. Solches auch bezüglich der Klägerin vorzukehren, bestand demgegenüber kein Anlass, wurde sie doch nicht in vergleichbarer Weise bedacht.