In einem Zwischenbericht an die Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin vom 26. Januar 1988 führte denn auch der Beirat aus, dass R. P. trotz seines fortgeschrittenen Alters sowohl in körperlicher wie in geistiger Hinsicht einen gesunden Eindruck erwecke. – Ebenso unverfänglich ist, dass offenbar keine der Personen aus dem Umfeld des späteren Erblassers (Beirat, Treuhänder, Tochter C.) über die Darlehen unterrichtet war, welche S. L.- P. ihrem Vater eingeräumt hat. Diesbezüglich war er niemandem Rechenschaft schuldig, und es ist auch keineswegs aussergewöhnlich, dass Darlehen unter nahen Verwandten in Steuererklärungen nicht ausgewiesen werden.