Was hiergegen von C. P. und ihren Einwendungen folgend im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vorgebracht wird, vermag das bisher Gesagte nicht zu erschüttern. – Nur weil für R. P. am 3. Juni 1987, offenbar auf eigenes Begehren, eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft errichtet wurde, darf daraus nicht einfach geschlossen werden, dass er im Herbst 1986 und Frühjahr 1987 die Bedeutung einer Quittung samt Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr zu ermessen vermochte. Es ist ohne weiteres verständlich, dass ihm die mit dem Besitz von zwei Liegenschaften (darunter einer Parzelle mit einem Mehrfa- 8