Damit wurde deutlich gemacht, dass die Gelder, deren Empfang R. P. quittierte, keine Schenkung darstellten, sondern dass es sich hierbei um rückzahlbare Darlehen handelte. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Unterschriften auf den beiden Dokumenten nicht vom Vater der heutigen Parteien stammen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie weisen denn auch gegenüber den Unterschriften auf anderen Aktenstücken keine ins Auge springenden Abweichungen auf, welche den Verdacht einer Fälschung entstehen lassen könnten.