3. In zwei schriftlichen, als Quittung bezeichneten und von ihm eigenhändig unterschriebenen Erklärungen vom 30. Oktober 1986 und 16. April 1987 bestätigte R. P., von S. L.-P. Geldbeträge von Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– erhalten zu haben. Zusätzlich findet sich in jeder der beiden Urkunden eine ausdrückliche Anordnung des Empfängers, dass die angeführte Summe seiner Tochter S. im Rahmen der Erbteilung (zuzüglich Zins) zurückzubezahlen sei. Damit wurde deutlich gemacht, dass die Gelder, deren Empfang R. P. quittierte, keine Schenkung darstellten, sondern dass es sich hierbei um rückzahlbare Darlehen handelte.