Wer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, hat also nicht nur die Aushändigung des Geldes zu beweisen, sondern ebenso – und zwar in erster Linie – das Bestehen eines Darlehensvertrages und demzufolge auch die daraus fliessende Rückerstattungspflicht (vgl. BGE 83 II 209, 210; LGVE 1975-I-255-312, SCHÄRER, a. a. O., Art. 318 OR N. 34). Dabei kann im Einzelfall der blosse Empfang einer bestimmten Geldsumme durchaus ein ausreichendes Indiz für die Annahme eines Darlehensvertrages mit dem für ihn typischen Rückforderungsanspruch bilden, dann nämlich, wenn sich die Aushändigung des Geldes nach der aus den konkre- 7