2. Hauptinhalt eines Darlehensvertrages bildet im Normalfall einerseits die Verpflichtung des Darleihers, dem Borger am vereinbarten Geldbetrag Eigentum zu verschaffen (Aushändigungspflicht) und ihm für die Dauer des Vertrages den Wertgebrauch an der Darlehenssumme zu erhalten (Belassungspflicht), während anderseits der Borger zur Rückerstattung einer gleich grossen Summe Geldes verpflichtet ist (vgl. Heinz SCHÄRER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1996, Art. 312 OR N. 1, 6 und 11).