Dies war zwischen den beiden Töchtern des Erblassers im ganzen Verfahren gar nie streitig. Ebenso wenig besteht für die Weiterzugsinstanz Anlass, dem nicht amtlich bestellten, sondern durch die beiden Erbinnen beigezogenen Nachlassverwalter Thomas J. Meile irgendwelche Weisungen darüber zu erteilen, wie er bei der weiteren Teilung vorzugehen habe. Hier bei Bedarf tätig zu werden, ist allein Sache der Klägerin und der Beklagten. – In diesen zwei Punkten kann also auf die Berufung nicht eingetreten werden.