An einem rechtlich schützenswerten Interesse als Eintretensvoraussetzung fehlt es indessen von vornherein insoweit, als mit der Berufung eine gerichtliche Feststellungserklärung erlangt werden soll, wonach die Parteien je zur Hälfte Anspruch auf den nach der Erledigung der vorliegenden Angelegenheit verbleibenden Nachlass von R. P. besitzen würden. Dies war zwischen den beiden Töchtern des Erblassers im ganzen Verfahren gar nie streitig.