Vermögensrechtliche Klagen im Betrag von über Fr. 8000.–, wie hier eine zu beurteilen war, fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. 6