2.a und 2.b). Da R. P. vor seinem Tod während vielen Jahren in St. Moritz gelebt hatte, wo er während langer Zeit auch als A. tätig gewesen war, er also an diesem Ort, einer im Bezirk Maloja gelegenen Gemeinde, offenkundig seinen letzten Wohnsitz besass, durfte die von S. L.-P. angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien völlig unbestritten.