Wie bei anderen Ansprüchen, die durch den Tod des Erblassers entstanden sind oder die sonstwie in engem Zusammenhang mit dem Erbfall stehen, handelt es sich auch hierbei um eine erbrechtliche Klage, welche gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten – beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin anzuheben ist (vgl. Harold GRÜNINGER, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus WIRTH], Z. 2001, Art. 18 GestG N. 21; LEUCH/MARBACH/KEL- LERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art. 30 Rz. 2.a und 2.b).