F. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2002 vor der Zivilkammer bestätigte der Rechtsvertreter von S. L.-P. die schriftlichen Berufungsbegehren, während C. P. beantragen liess, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Auf die wei- 5 teren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. – Rechtsanwalt Vonmoos gab überdies seine Plädoyernotizen sowie eine Kopie einer bereits eingelegten Urkunde zu den Akten. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: