„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja im Fall Nr. 99/01 vom 03./10.07.02 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. In Gutheissung der Klage und der Berufung sei richterlich festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung an den Nachlass des am Y. verstorbenen Erblassers R. P., wohnhaft gewesen in St. Moritz, zufolge Darlehensgewährungen von CHF 50'000.00 am 30.10.1986 und von CHF 100'000.00 am 16.04.1987 gemäss Quittungen, total demnach CHF 150'000.00 zuzüglich Zins von 5,5 % seit den Daten der jeweiligen Darlehensgewährungen bis zur definitiven Teilung des Nachlasses zusteht.