Schreibgebühren von CHF 500.–, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.– werden der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 14'899.70 ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim Bezirksgerichtspräsidium Maloja zuhanden des Kantonsgerichtes Graubünden Berufung erklärt werden. 5. Mitteilung an: ... E. Hiergegen liess S. L.-P. am 27. August 2002 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: