„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Nachlassverwalter wird angewiesen, den restlichen, bei Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorhandenen Nachlass des R. P. selig, verstorben Y., zu gleichen Teilen unter den Parteien aufzuteilen, ohne Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Darlehen in Höhe von CHF 150'000.– nebst Zins. 2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 8000.–, einem Streitwertzuschlag von CHF 3000.– sowie 4