In ihrer Prozessantwort vom 21. Januar 2002 liess C. P. den Antrag stellen: „1. Sämtliche Rechtsbegehren mit Ausnahme von Ziffer 2 und 6 entsprechen den Wünschen und Intentionen der Beklagten. 2. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Klägerin im Betrage von Fr. 150'000.–, plus Zinsen, ungerechtfertigt ist. 3. Aus all diesen und noch zu erwähnenden Gründen sei die Klägerin zu verpflichten, sämtliche gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen.“ Es wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.