Im Verlauf der erbrechtlichen Auseinandersetzung kam es insoweit zu Meinungsverschiedenheiten, als S. L.-P. gestützt auf entsprechende Quittungen geltend machte, sie habe ihrem Vater zwei zu 5,5 % verzinsliche Darlehen gewährt, eines in der Höhe von Fr. 50'000.– am 30. Oktober 1986 und eines im Betrage von Fr. 100'000.– am 16. April 1987. C. P. macht demgegenüber geltend, es bestehe keine hinlängliche Gewissheit, dass ihre Schwester ihrem Vater die genannten Gelder tatsächlich zur Verfügung gehalten habe.