{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-63_2002-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_63", "Checksum": "36dd4103032184ef61bd09ed8f8dbb0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2002 ZF 2002 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 05.11.2002 ZF 2002 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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P. trotz seines fortgeschrittenen Alters sowohl in körperlicher wie\nin geistiger Hinsicht einen gesunden Eindruck erwecke. – Ebenso unverfänglich\nist, dass offenbar keine der Personen aus dem Umfeld des späteren Erblassers\n(Beirat, Treuhänder, Tochter C.) über die Darlehen unterrichtet war, welche S. L.-\nP. ihrem Vater eingeräumt hat. Diesbezüglich war er niemandem Rechenschaft\nschuldig, und es ist auch keineswegs aussergewöhnlich, dass Darlehen unter nahen Verwandten in Steuererklärungen nicht ausgewiesen werden. – Nicht gesagt\nwerden kann weiter, dass sich die Vorstellung, R. P. habe eine Tochter um ein\nDarlehen gebeten, mit seiner Persönlichkeit und seinem bescheidenen Lebenswandel nicht vertrage. Dem ist gerade nicht so, behauptet doch auch die andere\nTochter (die Beklagte), dass sie ihrem Vater auf dessen Ersuchen hin mehrfach\nDarlehen gewährt habe, und aus dem bereits erwähnten Bericht des Beirates geht\nhervor, dass am 3. Juli 1987 eine bestehende Hypothek erhöht wurde; im hier\ninteressierenden Zeitraum bestand also offensichtlich ein Finanzierungsbedarf\n(Sanierung Liegenschaft T., Pflegekosten). Über die von C. P. stammenden Darlehen war übrigens der Treuhänder ihres Vaters so wenig auf dem Laufenden wie\nüber jene der anderen Tochter, so dass auch sie in den jeweiligen Steuererklärungen nicht aufschienen. – Für die vordergründige Auffälligkeit, dass zu Lebzeiten\nvon R. P. die Darlehen von C. P. dann doch noch einem weiteren Kreis bekannt\nwurden, nicht aber jene von S. L.-P., gibt es wiederum eine plausible Erklärung.\nDa die Wohnliegenschaft des Erblassers zu tragbaren Bedingungen auf die Beklagte übergehen sollte (vgl. etwa die bei den Editionsakten liegende Erklärung\nvon R. P. vom 8. Mai 1987), war es nahe liegend, in der öffentlichen letztwilligen\nVerfügung vom 19. November 1986 bzw. im Kauf- und Erbvorbezugsvertrag vom\n8. Mai 1987 all jene Forderungen ausdrücklich anzuführen, welche die Erwerberin\nmit dem Übernahmepreis würde verrechnen können. Solches auch bezüglich der\nKlägerin vorzukehren, bestand demgegenüber kein Anlass, wurde sie doch nicht\nin vergleichbarer Weise bedacht. – Dass schliesslich S. L.-P. zur Herausgabe\nsämtlicher einschlägiger Unterlagen durch die Steuerbehörden des Kantons Z. im\nProzess nicht Hand bot, muss nicht zwingend mit der vorliegenden Streitsache\nzusammenhängen und belegt jedenfalls noch nicht, dass sie im fraglichen Zeit-\n9\n\nraum völlig mittellos und selbst mit Hilfe ihres damaligen Ehemannes zur Ausrichtung von Darlehen nicht in der Lage gewesen sei.\n\nAus all dem erhellt, dass S. L.-P. mit ihrer Klage und Berufung insoweit\ndurchzudringen vermag, als sie gerichtlich festgestellt wissen will, dass ihr gegenüber dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters noch Forderungen in der Höhe\nvon Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– zustehen würden.\n\nKeiner näheren Begründung bedarf schliesslich, dass die Darlehensrückzahlung zuzüglich Zins zu erfolgen hat, wurde dies doch vom Borger in den beiden\nUrkunden vom 30. Oktober 1986 und 16. April 1987 ausdrücklich zugestanden.\nDabei anerkannte er hinsichtlich des Darlehens von Fr. 50'000.– einen Zinssatz\nvon 5,5 %, während in Bezug auf den zweiten Betrag von Fr. 100'000.– dessen\nVerzinslichkeit wenigstens dem Grundsatz nach festgehalten wurde. Damit\nbestände an sich gemäss Art. 314 Abs. 1 OR eine Vermutung zugunsten jenes\nZinsfusses, der zur Zeit und am Ort des Darlehensempfanges für die betreffende\nArt von Darlehen üblich war. Da die Höhe dieses Satzes indessen im Verfahren\nvöllig unbewiesen geblieben ist, kommt Art. 73 Abs. 1 OR als ergänzendes Recht\nzur Anwendung; er sieht in solchen Fällen einen Zinssatz von 5 % vor (vgl. BGE\n126 III189 und 192 = Pra 2000-119-702, 705). Dass die Verzinsung bei Bejahung\nder Rückzahlungsverpflichtung ab dem 30. Oktober 1986 bzw. dem 16. April 1987\nzu erfolgen hat, blieb im Prozess unbestritten.\n\n4. Nachdem S. L.-P. vor Bezirksgericht Maloja im eigentlichen Streitpunkt mit ihren Begehren noch vollumfänglich unterlegen war, erreichte sie nunmehr mit ihrer Berufung gegen den Widerstand der Beklagten die Aufhebung des\nangefochtenen Urteils sowie die richterliche Feststellung, dass die von ihr gegenüber dem Nachlass ihres verstorbenen Vaters geltend gemachten Darlehensforderungen samt Zins Bestand hätten, wobei sie sich lediglich insoweit einen geringen\nAbstrich gefallen lassen musste, als auf einen Betrag von Fr. 100'000.– statt des\nmit dem Hauptantrag verlangten Zinses von 5,5 % bloss der im Eventualbegehren\ngenannte Zins von 5 % zu entrichten ist. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich,\ndie Kosten der Vermittlung sowie jene des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich C. P. zu überbinden.\n\nAls obsiegende Partei besitzt die Klägerin und Berufungsklägerin überdies\neinen Anspruch darauf, für ihre Umtriebe in den Verfahren vor den genannten In-\n10\n\nstanzen (Kreisamt Oberengadin, Bezirksgericht Maloja, Zivilkammer des Kantonsgerichtes) von ihrer Gegnerin eine aussergerichtliche Entschädigung bezahlt zu\nerhalten. Die Vergütung wird der Bedeutung des Falles sowie dem geltend gemachten, als angemessen erachteten Aufwand Rechnung tragend auf insgesamt\nFr. 16'198.40 festgelegt, wovon Fr. 2000.– für das Berufungsverfahren geschuldet\nsind.\n11\n\n"}