{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-63_2002-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_63", "Checksum": "36dd4103032184ef61bd09ed8f8dbb0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2002 ZF 2002 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 05.11.2002 ZF 2002 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Ebenso wenig besteht für die\nWeiterzugsinstanz Anlass, dem nicht amtlich bestellten, sondern durch die beiden\nErbinnen beigezogenen Nachlassverwalter Thomas J. Meile irgendwelche Weisungen darüber zu erteilen, wie er bei der weiteren Teilung vorzugehen habe. Hier\nbei Bedarf tätig zu werden, ist allein Sache der Klägerin und der Beklagten. – In\ndiesen zwei Punkten kann also auf die Berufung nicht eingetreten werden.\n\n2. Hauptinhalt eines Darlehensvertrages bildet im Normalfall einerseits\ndie Verpflichtung des Darleihers, dem Borger am vereinbarten Geldbetrag Eigentum zu verschaffen (Aushändigungspflicht) und ihm für die Dauer des Vertrages\nden Wertgebrauch an der Darlehenssumme zu erhalten (Belassungspflicht),\nwährend anderseits der Borger zur Rückerstattung einer gleich grossen Summe\nGeldes verpflichtet ist (vgl. Heinz SCHÄRER, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1996,\nArt. 312 OR N. 1, 6 und 11).\n\nWer auf Rückzahlung eines Darlehens klagt, hat also nicht nur die Aushändigung des Geldes zu beweisen, sondern ebenso – und zwar in erster Linie – das\nBestehen eines Darlehensvertrages und demzufolge auch die daraus fliessende\nRückerstattungspflicht (vgl. BGE 83 II 209, 210; LGVE 1975-I-255-312, SCHÄRER,\na. a. O., Art. 318 OR N. 34). Dabei kann im Einzelfall der blosse Empfang einer\nbestimmten Geldsumme durchaus ein ausreichendes Indiz für die Annahme eines\nDarlehensvertrages mit dem für ihn typischen Rückforderungsanspruch bilden,\ndann nämlich, wenn sich die Aushändigung des Geldes nach der aus den konkre-\n7\n\nten Umständen gewonnenen Überzeugung des Richters nicht anders erklären\nlässt als durch das Vorliegen einer derartigen Vereinbarung (vgl. BGE 83 II 210;\nLGVE-1975-I-255-313).\n\n3. In zwei schriftlichen, als Quittung bezeichneten und von ihm eigenhändig unterschriebenen Erklärungen vom 30. Oktober 1986 und 16. April 1987\nbestätigte R. P., von S. L.-P. Geldbeträge von Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– erhalten zu haben. Zusätzlich findet sich in jeder der beiden Urkunden eine ausdrückliche Anordnung des Empfängers, dass die angeführte Summe seiner Tochter S. im Rahmen der Erbteilung (zuzüglich Zins) zurückzubezahlen sei. Damit\nwurde deutlich gemacht, dass die Gelder, deren Empfang R. P. quittierte, keine\nSchenkung darstellten, sondern dass es sich hierbei um rückzahlbare Darlehen\nhandelte. Irgendwelche Anhaltspunkte, dass die Unterschriften auf den beiden Dokumenten nicht vom Vater der heutigen Parteien stammen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie weisen denn auch gegenüber den Unterschriften auf anderen Aktenstücken keine ins Auge springenden Abweichungen auf, welche den Verdacht\neiner Fälschung entstehen lassen könnten. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass\nR. P. – von seiner Tochter getäuscht oder übermässig unter Druck gesetzt – an\nden genannten, mehrere Monate auseinander liegenden Daten den Empfang von\nFr. 50'000.– und Fr. 100'000.– förmlich bestätigt habe, obwohl ihm solche Zahlungen lediglich (möglicherweise nicht einmal ernst gemeint) in Aussicht gestellt worden seien, und erst recht jeder Grundlage entbehren würde die Vermutung, dass\ner im Einvernehmen mit der Klägerin eine Darlehenshingabe gar fingiert habe.\nInsgesamt betrachtet muss bei dieser Sachlage der S. L.-P. obliegende Beweis,\ndass sie ihrem Vater zwei Darlehen über Fr. 50'000.– und Fr. 100'000.– eingeräumt habe, die erst nach seinem Tod zur Rückzahlung fällig werden sollten,\nals gelungen angesehen werden.\n\nWas hiergegen von C. P. und ihren Einwendungen folgend im angefochtenen Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vorgebracht wird, vermag das bisher Gesagte nicht zu erschüttern. – Nur weil für R. P. am 3. Juni 1987, offenbar auf eigenes Begehren, eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft errichtet wurde,\ndarf daraus nicht einfach geschlossen werden, dass er im Herbst 1986 und Frühjahr 1987 die Bedeutung einer Quittung samt Rückzahlungsverpflichtung nicht\nmehr zu ermessen vermochte. Es ist ohne weiteres verständlich, dass ihm die mit\ndem Besitz von zwei Liegenschaften (darunter einer Parzelle mit einem Mehrfa-\n8\n\n"}