{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-63_2002-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_63", "Checksum": "36dd4103032184ef61bd09ed8f8dbb0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2002 ZF 2002 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 05.11.2002 ZF 2002 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  I. Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbteilung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 05:38:01", "Checksum": "c543bd1f9530eb2ac2b2ed7898ea5f46", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2002 ZF 2002 63\nRegeste:\nErbteilung | ZGB Erbrecht\n\n Schreibgebühren von CHF 500.–, sowie die vermittleramtlichen\nKosten von CHF 220.– werden der Klägerin auferlegt.\n3. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit CHF 14'899.70\nausseramtlich zu entschädigen.\n4. Gegen dieses Urteil kann innert 20 Tagen seit Mitteilung beim\nBezirksgerichtspräsidium Maloja zuhanden des Kantonsgerichtes Graubünden Berufung erklärt werden.\n5. Mitteilung an: ...\n\nE. Hiergegen liess S. L.-P. am 27. August 2002 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren:\n\n„1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja im Fall Nr. 99/01 vom\n03./10.07.02 sei vollumfänglich aufzuheben.\n2. In Gutheissung der Klage und der Berufung sei richterlich festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung an den Nachlass\ndes am Y. verstorbenen Erblassers R. P., wohnhaft gewesen in\nSt. Moritz, zufolge Darlehensgewährungen von CHF 50'000.00\nam 30.10.1986 und von CHF 100'000.00 am 16.04.1987\ngemäss Quittungen, total demnach CHF 150'000.00 zuzüglich\nZins von 5,5 % seit den Daten der jeweiligen Darlehensgewährungen bis zur definitiven Teilung des Nachlasses zusteht.\nEventuell sei der Zinssatz für den Betrag von CHF 50'000.00 seit\ndem 30.10.1986 mit 5,5 % und für den Betrag von CHF\n100'000.00 seit dem 16.04.1987 mit 5 % festzulegen.\n3. Richterliche Feststellung, dass der gesamte Nachlass unter\nBerücksichtigung der Erbschaftsschuld von CHF 150'000.00\ngemäss vorstehender Ziff. 2 zuzüglich Zinsen je zur Hälfte auf\ndie Parteien aufzuteilen ist.\n4. Richterliche Anweisung an den Nachlassverwalter, Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, St. Moritz, die entsprechende Teilung unter den Parteien vorzunehmen.\n5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7,6 % MWSt., für beide Instanzen zulasten der Beklagten\nund Berufungsbeklagten.“\n\nF. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2002 vor\nder Zivilkammer bestätigte der Rechtsvertreter von S. L.-P. die schriftlichen Berufungsbegehren, während C. P. beantragen liess, es sei die Berufung abzuweisen,\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Auf die wei-\n5\n\nteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren\nwird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. – Rechtsanwalt Vonmoos gab überdies seine Plädoyernotizen sowie eine Kopie einer bereits eingelegten Urkunde zu den Akten.\n\nDie Zivilkammer zieht in Erwägung:\n\n1. Im Prozess der Erbin S. L.-P. gegen ihre Miterbin C. P. will die Klägerin im Grunde gerichtlich feststellen lassen, dass ihr im Rahmen der Teilung des\nnoch verbleibenden Nachlasses ihres verstorbenen Vaters – wie von ihm ausdrücklich angeordnet – vorab die Darlehen zurückzubezahlen seien, die er von ihr\nseinerzeit erhalten habe. Wie bei anderen Ansprüchen, die durch den Tod des\nErblassers entstanden sind oder die sonstwie in engem Zusammenhang mit dem\nErbfall stehen, handelt es sich auch hierbei um eine erbrechtliche Klage, welche\ngemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen\n(Gerichtsstandsgesetz, GestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten\n– beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin anzuheben ist (vgl. Harold GRÜNINGER, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus WIRTH], Z. 2001, Art. 18 GestG N. 21; LEUCH/MARBACH/KEL-\nLERHALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art.\n30 Rz. 2.a und 2.b). Da R. P. vor seinem Tod während vielen Jahren in St. Moritz\ngelebt hatte, wo er während langer Zeit auch als A. tätig gewesen war, er also an\ndiesem Ort, einer im Bezirk Maloja gelegenen Gemeinde, offenkundig seinen letzten Wohnsitz besass, durfte die von S. L.-P. angerufene Vorinstanz ihre örtliche\nZuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien\nvöllig unbestritten.\n\nVermögensrechtliche Klagen im Betrag von über Fr. 8000.–, wie hier eine\nzu beurteilen war, fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit\ndes jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit\neinem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand.\n6\n\nBezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer\ndes Kantonsgerichtes angefochten werden. Da dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art.\n219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.\n\n"}