{"Signatur": "GR_KG_006", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2002-11-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_006_ZF-2002-63_2002-11-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZF_2002_63_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e53f68c5f9a85ec1ecf1da298994cf8c65c5b886f164d922b184d0f3eba1e58fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZF_2002_63", "Checksum": "36dd4103032184ef61bd09ed8f8dbb0c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZF 2002 63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 05.11.2002 ZF 2002 63"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile I 05.11.2002 ZF 2002 63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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L.-P., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nAdolf Hörler, Plazza da Scoula 10, Postfach 223, 7500 St. Moritz,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtes M a l o j a vom 3. Juli 2002, mitgeteilt am 10. Juli\n2002, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen C. P., Beklagte und\nBerufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Schimun Vonmoos,\nQuaderstrasse 16, 7000 Chur,\nbetreffend Erbteilung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am Y. verstarb der in St. Moritz wohnhaft gewesene R. P.. Er hinterliess als einzige Erbinnen seine beiden Töchter S. L.-P. und C. P..\n\nMit Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin vom\n3. Juni 1987 war für R. P. eine Mitwirkungs- und Verwaltungsbeiratschaft errichtet\nworden, wobei zum Beirat Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, St. Moritz, ernannt wurde. Nach dem Ableben des Verbeirateten betrauten die beiden Erbinnen\nRechtsanwalt Meile mit der Verwaltung des Nachlasses sowie der Mithilfe bei der\nTeilung.\n\nIm Verlauf der erbrechtlichen Auseinandersetzung kam es insoweit zu Meinungsverschiedenheiten, als S. L.-P. gestützt auf entsprechende Quittungen geltend machte, sie habe ihrem Vater zwei zu 5,5 % verzinsliche Darlehen gewährt,\neines in der Höhe von Fr. 50'000.– am 30. Oktober 1986 und eines im Betrage\nvon Fr. 100'000.– am 16. April 1987. C. P. macht demgegenüber geltend, es bestehe keine hinlängliche Gewissheit, dass ihre Schwester ihrem Vater die genannten Gelder tatsächlich zur Verfügung gehalten habe.\n\nB. Am 21. August 2001 machte S. L.-P. gegen C. P. beim Kreispräsidenten Oberengadin als Vermittler eine Erbteilungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 25. Oktober 2001 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom\n4. Oktober 2001 die folgenden Anträge gestellt:\n\nKlägerisches Rechtsbegehren:\n\n„1. Es sei der zum Zeitpunkt der Klageeinreichung noch unverteilte\nNachlass des am Y. verstorbenen Erblassers R. P., wohnhaft\ngewesen in St. Moritz, richterlich festzustellen.\n2. Es sei richterlich festzustellen, dass der Klägerin eine Forderung\nan den Nachlass in Höhe von insgesamt CHF 150'000.00 aus\nzwei dem Erblasser zu seinen Lebzeiten gewährten Darlehen\nsamt Zins zu 5,5 % seit den jeweiligen Darlehensgewährungen\nbis zur definitiven Teilung des Nachlasses zusteht.\n3. Richterliche Teilung des noch verbleibenden Nachlassvermögens unter Berücksichtigung dieser Darlehensforderung der\nKlägerin samt Zinsen.\n4. Richterliche Anweisung an den von den Parteien als Erbinnen\nbevollmächtigten Verwalter des Nachlasses, Herrn Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, St. Moritz, die richterlich festgestellten Treffnisse an die Parteien auszuzahlen.\n3\n\n5. Im Sinne einer vorsorglichen Verfügung wird die richterliche Anordnung zur Weiterführung der Verwaltung des Nachlasses bis\nzu einem rechtskräftigen Gerichtsentscheid und erfolgter definitiver Erbteilung durch Rechtsanwalt Thomas J. Meile beantragt.\n6. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren:\n\n„1. Abweisung der Klage.\n2. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“\n\nC. Mit Prozesseingabe vom 13. November 2001 unterbreitete S. L.-P.\ndie Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie an ihren Rechtsbegehren\ngemäss Leitschein festhielt.\n\nIn ihrer Prozessantwort vom 21. Januar 2002 liess C. P. den Antrag stellen:\n„1. Sämtliche Rechtsbegehren mit Ausnahme von Ziffer 2 und 6 entsprechen den Wünschen und Intentionen der Beklagten.\n2. Es sei festzustellen, dass die Forderung der Klägerin im Betrage\nvon Fr. 150'000.–, plus Zinsen, ungerechtfertigt ist.\n3. Aus all diesen und noch zu erwähnenden Gründen sei die Klägerin zu verpflichten, sämtliche gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten zu tragen.“\n\nEs wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt.\n\nD. Mit Urteil vom 3. Juli 2002, mitgeteilt am 10. Juli 2002, erkannte das\nBezirksgericht Maloja:\n\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Nachlassverwalter wird angewiesen, den restlichen, bei Eintritt der Rechtskraft\ndieses Urteils vorhandenen Nachlass des R. P. selig, verstorben\nY., zu gleichen Teilen unter den Parteien aufzuteilen, ohne\nBerücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Darlehen in Höhe von CHF 150'000.– nebst Zins.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nCHF 8000.–, einem Streitwertzuschlag von CHF 3000.– sowie\n4\n\n"}