4. Ist die Berufung nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 9 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- (inkl. Streitwertzuschlag) und einer Schreibgebühr von Fr. 135.--, total somit Fr. 3'135.--, gehen zu Lasten von J. S.. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Mitteilung an: __________