3. Der Berufungskläger will sich an den Hypothekarzinszahlungen der Monate November 2000 bis und mit April 2001 hälftig beteiligt haben. Nachdem er Mitte November aus der Liegenschaft des Berufungsbeklagten ausgezogen sei, fordere er seine Leistung anteilsmässig zurück. Die Vorinstanz hat nun zu Recht erkannt, dass aus den edierten Bankauszügen nicht geschlossen werden könne, dass sich der Berufungskläger für besagten Zeitraum an den Zinszahlungen beteiligt habe. Der Berufungskläger räumt nun ein, dass die Zinszahlungen über das Konto des Berufungsbeklagten abgewickelt worden seien. Indes sollen die Mittel dazu aus gemeinsamen Fundus stammen.