Wie nun der Berufungskläger selbst zugesteht, hat er den Antrag des Berufungsbeklagten nicht vorbehaltlos angenommen. Er konnte sich mit dem Angebot von Fr. 20'000.-- per Saldo aller Ansprüche nicht begnügen. Er wollte eine höhere Abfindung, insbesondere im Zusammenhang mit der Auflösung des Konkubinats. Damit ist zwischen den Parteien kein Vertrag zustande gekommen; es besteht kein Konsens. Die Klage über Fr. 20'000.-- ist folglich abzuweisen.