Er hat ihn vielmehr abgelehnt. Ablehnung im Rechtssinne liegt nämlich nicht nur dann vor, wenn der Antrag schlechthin abgelehnt wird, sondern - was in der Praxis nicht selten vorkommt - auch dann, wenn der Antrag nur mit Erweiterungen, Einschränkungen oder Abänderungen angenommen wird. Wird ein Antrag also nicht vorbehaltlos, sondern mit Modifikationen angenommen, so erlischt der Antrag (vgl. zum Ganzen: Keller/Schöbi, Allgemeine Lehren des Vertragsrechts, Band I, Basel 1983, S. 37ff.). Wie nun der Berufungskläger selbst zugesteht, hat er den Antrag des Berufungsbeklagten nicht vorbehaltlos angenommen.