I. B. hat den Abschluss eines Vertrages angeboten, gemäss welchem er Fr. 20'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen bereit war. Ein Antrag fällt nun ohne weiteres dahin, wenn die Bindungsdauer des Antrages abläuft, ohne dass eine Annahme des Vertragspartners beim Antragsteller eintrifft (Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 OR). Dabei muss der Antrag an einen Anwesenden sofort angenommen werden, ansonsten der Antragsteller nicht weiter gebunden ist (Art. 4 Abs. 1 OR). Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt wird. Der Berufungskläger hat nun entgegen seiner Auffassung den vom Berufungsbeklagten gestellten Antrag nicht sofort angenommen. Er hat ihn vielmehr abgelehnt.