breitet hat. Nach der Zeugenaussage soll der Berufungskläger jedoch einen höheren Betrag gefordert haben; dies bestätigt letzterer in der Berufungsbegründung. Der Berufungskläger will jedoch nicht in Bezug auf die Zuchtstätte, sondern bezüglich der Auflösung des Konkubinats eine höhere Entschädigung gefordert haben. Daraus schliesst er, dass sich die Parteien einerseits hinsichtlich der Auflösung der einfachen Gesellschaft und andererseits auch hinsichtlich der zu bezahlenden Abfindung geeinigt hätten. Dem ist nun nicht so. I. B. hat den Abschluss eines Vertrages angeboten, gemäss welchem er Fr. 20'000.-- per Saldo aller Ansprüche zu bezahlen bereit war.