Das Angebot von I. B. zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- kann daher nur so verstanden werden, dass es unter der Voraussetzung abgegeben worden ist, dass die Parteien bei Bezahlung in allen Belangen auseinandergesetzt sind. Dieses Verständnis erfordert die Interessenlage von I. B. und deckt sich letztlich mit der Aussage des Zeugen M. L.. Gemäss dessen Aussagen soll das Angebot ja nicht allein als Abgeltung für Ansprüche bezüglich der gemeinsamen Zuchtstätte, sondern auch für die Abgeltung für Auslagen bezüglich "anderem", abgegeben worden sein.