J. S. habe einen höheren Betrag gefordert und I. B. sei nicht bereit gewesen, mehr zu geben. Hintergrund des Angebotes von I. B. war die Auseinandersetzung mit dem Berufungskläger, anlässlich welcher er den Auszug des Berufungsklägers aus seiner Wohnung forderte. Letztlich wurde mit dieser Forderung das Konkubinat beendet. Das Angebot von I. B. zur Bezahlung von Fr. 20'000.-- kann daher nur so verstanden werden, dass es unter der Voraussetzung abgegeben worden ist, dass die Parteien bei Bezahlung in allen Belangen auseinandergesetzt sind.