Auf Frage des Berufungsklägers an den Zeugen M. L., ob es zutreffe, dass sich I. B. dazu verpflichtete, den Berufungskläger für seinen Anteil an der Hundezucht mit Fr. 20'000.-- in bar abzugelten, sobald das Haus verkauft sei, erwiderte der Zeuge, dies treffe so nicht ganz zu. M. L. gab an, I. B. habe J. S. sofort die Bezahlung von Fr. 20'000.-- angeboten und zwar für dessen Auslagen im Zusammenhang mit der Hundezucht und anderem. Zu einer Zahlung sei es aber nicht gekommen. J. S. habe einen höheren Betrag gefordert und I. B. sei nicht bereit gewesen, mehr zu geben.