b) Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers ist unter den Parteien auch kein Konsens in dem Sinne zustande gekommen, dass I. B. das gesamte Vermögen der Gesellschaft - sei es gemäss Art. 181 OR oder gemäss Art. 579 OR - übernimmt und hierfür den Berufungskläger mit Fr. 20'000.-- abfindet; dies ergibt sich so aus der Zeugenaussage von M. L. nicht. Auf Frage des Berufungsklägers an den Zeugen M. L., ob es zutreffe, dass sich I. B. dazu verpflichtete, den Berufungskläger für seinen Anteil an der Hundezucht mit Fr. 20'000.-- in bar abzugelten, sobald das Haus verkauft sei, erwiderte der Zeuge, dies treffe so nicht ganz zu.