die eingeklagten Fr. 20'000.-- seinen Liquidationsanteil bilden. Auf Grund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die einfache Gesellschaft der Parteien nicht der Liquidation zugeführt worden ist. Soweit der Betrag von Fr. 20'000.-- damit begründet sein will, dass er dem hälftigen Anteil am Gesamtwert des Bestandes der Hunde entspreche, ist auf den Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation hinzuweisen. Wie dargelegt, hat danach der einzelne Gesellschafter keinen Anspruch darauf, eine Forderung aus einem einzelnen Vorgang losgelöst von der Gesamtheit der gesellschaftlichen Beziehungen geltend machen zu können.