In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ist die einfache Gesellschaft indes als aufgelöst zu betrachten. Mit der Auflösung des Konkubinats und dem Auszug des Berufungsklägers aus der Liegenschaft wurde die gemeinsame Verfolgung des Gesellschaftszwecks unmöglich, nachdem die zerstrittenen Parteien nicht mehr in der Lage waren, gültige Gesellschaftsbeschlüsse zu fassen. Gleichwohl ist die Klage des Berufungsklägers abzuweisen. Es ist in keiner Art und Weise dargetan, dass 6