Weitere Hinweise für das Bestehen einer einfachen Gesellschaft ergeben sich aus dem ins Recht gelegten Kaufvertrag vom 14. August 2000 über die Hündin Noreia of Emperor's Joy, worin beide Parteien als Verkäufer und Züchter aufgeführt sind (KB 6), sowie aus der Broschüre Afghanen-Bulletin, Winter 2000, worin die Zuchtstätte unter dem Namen beider Parteien publiziert ist (KB 9). Die Vorinstanz qualifiziert nun die einfache Gesellschaft mit der Begründung, der Antrag von I. B. auf Auflösung der Gesellschaft sei nicht innert Frist angenommen worden, als fortbestehend. In Übereinstimmung mit dem Berufungskläger ist die einfache Gesellschaft indes als aufgelöst zu betrachten.