a) Von der Vorinstanz zutreffend erkannt und zwischen den Parteien zu recht unbestritten ist, dass sie die Zuchtstätte "of Emperor's Joy" unter den Regeln der einfachen Gesellschaft führten. Dies ergibt sich daraus, dass sie gegen aussen bezüglich der Zuchtstätte gemeinsam aufgetreten sind: Die Parteien traten gegenüber der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft beide als Inhaber der Zuchtstätte auf. Bis zur Mitteilung der Auflösung der Zuchtgemeinschaft durch I. B. wurden entsprechend beide Parteien in den Stammesurkunden über die in der Zuchtstätte "of Emperor's Joy" geworfenen Welpen als Züchter aufgeführt (KB 4).