Solange dies nicht geschehen ist, kann kein Gesellschafter einen einzelnen gesellschaftsrechtlichen Anspruch, zum Beispiel auf Auslagenersatz, geltend machen. Eine entsprechende Klage müsste abgewiesen werden (BGE 116 II 318f.; Zum Ganzen: Honsell/Vogt/Watter, Basler Kommentar, Art. 530-1186 OR, 2. Auflage, Art. 530 ff. OR).