Neuer Zweck der alten Gesellschaft ist die Auflösung der gemeinsamen und mit Dritten eingegangenen Rechtsverhältnisse, die Begleichung der Schulden sowie die Verteilung der Aktiven auf die einzelnen Gesellschafter. Mit anderen Worten, nach der Auflösung haben die Gesellschafter die Gesellschaft zu liquidieren (vgl. Art. 548 - Art. 550 OR). Dabei gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation, welcher besagt, dass sämtliche Rechtsverhältnisse abzuwickeln und alle Aktiven und Passiven zu verteilen sind. Solange dies nicht geschehen ist, kann kein Gesellschafter einen einzelnen gesellschaftsrechtlichen Anspruch, zum Beispiel auf Auslagenersatz, geltend machen.