ipso aufgelöst wird. Wird die einfache Gesellschaft durch gegenseitige Übereinkunft aufgelöst, bedarf dies der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Der Auflösungsbeschluss kann auch konkludent gefasst werden. Die Gesellschaft wird zu dem Zeitpunkt aufgelöst, in dem der Auflösungsgrund eingetreten ist. Die Auflösung berührt indes nicht die rechtliche Existenz der Gesellschaft, sondern führt vorerst bloss zu einer Zweckänderung (BGE 119 II 122). Neuer Zweck der alten Gesellschaft ist die Auflösung der gemeinsamen und mit Dritten eingegangenen Rechtsverhältnisse, die Begleichung der Schulden sowie die Verteilung der Aktiven auf die einzelnen Gesellschafter.