Unmöglichkeit ist nach Ansicht des Bundesgerichtes gegeben, wenn die Gesellschafter auf Grund interner Differenzen endgültig keinen gültigen Gesellschaftsbeschluss mehr zustande bringen (BGE 110 II 292). Schwierigkeiten bereitet hier die Bestimmung des massgebenden Zeitpunktes der Auflösung, da es keines Auflösungsbeschlusses bedarf, sondern im Moment der Zweckunmöglichkeit die Gesellschaft eo 5