Die Auflösungsgründe können eingeteilt werden in objektive Ereignisse (Zweckerreichung und -unmöglichkeit; Tod eines Gesellschafters, Zwangsvollstreckung gegen einen Gesellschafter, Zeitablauf, richterliches Urteil) und in Willensäusserungen der Gesellschafter (gegenseitige Übereinkunft; Art. 545 OR). Unmöglichkeit ist nach Ansicht des Bundesgerichtes gegeben, wenn die Gesellschafter auf Grund interner Differenzen endgültig keinen gültigen Gesellschaftsbeschluss mehr zustande bringen (BGE 110 II 292).