2. Die einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 OR ist die vertragliche Verbindung von mehreren Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln. Die vertragliche Verbindung kann formfrei eingegangen werden, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten. Die Leistungen der Gesellschafter können dabei sehr verschieden und müssen nicht zum voraus bestimmt sein. Die einfache Gesellschaft wird aufgelöst, wenn ein Auflösungsgrund eintritt. Die Auflösungsgründe können eingeteilt werden in objektive Ereignisse (Zweckerreichung und -unmöglichkeit;