Wie den Editionsakten nun entnommen werden kann, hat die Schweizerische Kynologische Gesellschaft sämtliche Auszüge über die registrierten Bewegungen betreffend der Zuchtstätte ediert. Der Berufungsbeklagte hat des weiteren drei Kaufverträge über im August/Oktober 2000 verkaufte Afghanen zu den Akten gereicht. Es ist nun nicht ersichtlich, was mit dem Beweisantrag bezweckt wird. Abgesehen davon, dass er abzuweisen ist, weil er nicht substanziiert ist, vermag er, wie im Nachfolgenden zu zeigen sein wird, auch am Ergebnis nichts zu ändern.