b) Beweisrechtlich wird die Edition von Zuchtunterlagen und weiteren Dokumenten von 1995 bis heute sowie von Kaufverträgen über drei Welpen beantragt. In der schriftlichen Berufungsbegründung wird der Beweisantrag nicht näher erläutert. Diese Editionsbegehren sind nun bereits in der Prozesseingabe gestellt worden; die Vorinstanz hat ihnen stattgegeben (vgl. Beweisverfügung vom 20. November 2001 und die Ergänzung dazu vom 30. Januar 2002). Wie den Editionsakten nun entnommen werden kann, hat die Schweizerische Kynologische Gesellschaft sämtliche Auszüge über die registrierten Bewegungen betreffend der Zuchtstätte ediert.