Die Forderung von Fr. 27'000.-- aus der Mithilfe im Restaurationsbetrieb von I. B. wurde fallengelassen. Die Forderung von Fr. 20'000.-- aus der gemeinschaftlich geführten Hundezucht wird damit begründet, dass der Berufungsbeklagte anlässlich einer Auseinandersetzung Ende Oktober 2000 gegenüber dem Berufungskläger zugesagt habe, für seinen Anteil an der gemeinsamen Hundezucht Fr. 20'000.-- in bar zu bezahlen. Nach den Ausführungen des Berufungsklägers in seiner Prozessein- 4