1. a) Gegenstand des Berufungsverfahrens sind noch die Forderung im Betrage von Fr. 20'000.-- aus der gemeinschaftlich geführten Zuchtstätte und die Rückforderung von Fr. 2'612.50 aus für den Zeitraum vom November 2001 bis und mit April 2001 angeblich bezahlter Hypothekarzinse an die Liegenschaft von I. B.. Die Forderung von Fr. 27'000.-- aus der Mithilfe im Restaurationsbetrieb von I. B. wurde fallengelassen.