- Kaufvertrag für die drei in der Prozesseingabe vom 21. Mai 2001 erwähnten Welpen. 3. Unter vermittleramtlicher gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche, sowie auch für das kantonsgerichtliche Verfahren zulasten des Beklagten." E. Mit Verfügung vom 16. August 2002 wurde das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO angeordnet. Mit Datum vom 20. September 2002 liess J. S. die schriftliche Berufungsbegründung einreichen. Auf das Einholen einer schriftlichen Berufungsantwort wurde verzichtet.