D. Dagegen liess J. S. am 15. Juli 2002 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden erklären mit den Begehren: "1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 22'612.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. März 2001 zu leisten. 2. In beweisrechtlicher Hinsicht beantragen wir Edition aus Händen des Beklagten, eventuell aus Händen der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft, Postfach 8276, 3001 Bern: - Zuchtunterlagen betreffend Gemeinschaft "of Emperor's Joy", seit 1995 bis dato,