C. Mit Urteil vom 22. Mai 2002, mitgeteilt am 21. Juni 2002, erkannte das Bezirksgericht Hinterrhein was folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Gerichtsgebühren (inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 700.--) von Fr. 5'100.--, Schreibgebühren von Fr. 390.--, Barauslagen von Fr. 70.--, total Fr. 5'560.-- gehen zulasten von J. S.. J. S. wird ausserdem verpflichtet, I. B. mit Fr. 7'648.75 (inkl. 7.6% Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 3. (Mitteilung)." 3